Allgemeine Geschäfts- und Leistungsbedingungen (AGLB)
für Drohnen-, Vermessungs- und Ingenieurdienstleistungen

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  • 1 Geltungsbereich
  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen

Ingenieurbüro Schnepf
Inhaber: Dipl.-Ing. Christian Schnepf
Sudetenstraße 2
85560 Ebersberg

– nachfolgend „Auftragnehmer" –

und Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 14 BGB – nachfolgend „Auftraggeber".

  1. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
  • 2 Leistungsgegenstand

Der Auftragnehmer erbringt insbesondere folgende Leistungen:

  • Drohnenbefliegungen;
  • Luftbild- und Luftvideoaufnahmen;
  • Thermografie;
  • Photogrammetrie;
  • Vermessungsleistungen;
  • Inspektions- und Dokumentationsflüge;
  • Erstellung von Orthofotos;
  • Erstellung digitaler Geländemodelle (DGM);
  • Erstellung digitaler Oberflächenmodelle (DOM);
  • Punktwolken;
  • 3D-Modelle;
  • GIS-Daten;
  • BIM-Daten;
  • CAD-Daten;
  • Auswertungen, Analysen und Gutachtengrundlagen;
  • Bereitstellung von Daten über Datenträger, Downloadplattformen oder Cloudsysteme. Flugplanung und Einsatzkonzeption;
  • Durchführung luftfahrtrechtlicher Risikoanalysen;
  • Erstellung von Betriebs- und Sicherheitskonzepten;
  • Erstellung von Risikobewertungen nach den jeweils geltenden luftfahrtrechtlichen Anforderungen;
  • Beantragung von Aufstiegsgenehmigungen, Betriebsgenehmigungen und Ausnahmegenehmigungen;
  • Abstimmung mit Behörden, Grundstückseigentümern oder sonstigen Beteiligten;
  • Beratung zu drohnenbezogenen Einsatzmöglichkeiten und Datenerfassungsverfahren.

Ein Anspruch auf Erteilung behördlicher Genehmigungen wird nicht geschuldet.

Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.

  • 3 Vertragsschluss

Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung, Unterzeichnung eines Vertrages oder Beginn der Leistungserbringung zustande.

  • 4 Mitwirkungspflichten

Der Auftraggeber hat insbesondere:

  • erforderliche Informationen bereitzustellen;
  • Zugang zu Grundstücken und Objekten sicherzustellen;
  • notwendige Genehmigungen von Grundstückseigentümern einzuholen;
  • relevante Bestandsunterlagen rechtzeitig bereitzustellen.

Mehraufwand aufgrund fehlender Mitwirkung wird gesondert vergütet.

 

 

  • 5 Durchführung von Drohnenflügen
  1. Alle Flüge erfolgen unter Beachtung der geltenden luftverkehrsrechtlichen Vorschriften.
  2. Der Auftragnehmer entscheidet eigenverantwortlich über die sichere Durchführung.
  3. Flüge können insbesondere bei:
  • Regen,
  • Nebel,
  • Sturm,
  • Gewitter,
  • Einschränkungen durch Behörden,
  • technischen Störungen

verschoben oder abgebrochen werden.

Hieraus entstehen keine Schadensersatzansprüche.

  • 6 Luftfahrtrechtliche Genehmigungen und Behördenverfahren
  1. Sofern vereinbart, übernimmt der Auftragnehmer die Vorbereitung und Einreichung von Anträgen bei zuständigen Behörden.
  2. Der Auftragnehmer schuldet ausschließlich die ordnungsgemäße Antragstellung.
  3. Die Erteilung von Genehmigungen liegt ausschließlich im Ermessen der zuständigen Behörden und stellt keinen geschuldeten Erfolg dar.
  4. Gebühren, Auslagen und Kosten von Behörden werden gesondert berechnet.
  5. Verzögerungen aufgrund behördlicher Verfahren verlängern vereinbarte Fristen entsprechend.

7 Risikoanalysen und Sicherheitsbewertungen

  1. Risikoanalysen, Sicherheitskonzepte und Einsatzbewertungen werden auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Erstellung bekannten Informationen erstellt.
  2. Änderungen der örtlichen Gegebenheiten, rechtlichen Rahmenbedingungen oder tatsächlichen Einsatzbedingungen können die Gültigkeit der Bewertung beeinflussen.
  3. Der Auftragnehmer haftet nicht für nachträgliche Änderungen von Genehmigungsanforderungen oder behördlichen Entscheidungen.
  • 8 Fremdleistungen und Subunternehmer
  1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, qualifizierte Subunternehmer einzusetzen.
  2. Dies betrifft insbesondere:
    • Vermessungsleistungen,
    • GIS-Auswertungen,
    • BIM-Modellierung,
    • CAD-Konstruktionen,
    • Gutachterleistungen,
    • Genehmigungsdienstleistungen.
  3. Die Verantwortung für die Gesamtleistung verbleibt beim Auftragnehmer.
  • 9 Wetter-, Umwelt- und Einsatzbedingungen
  1. Die Qualität von Drohnenaufnahmen, Vermessungen und Thermografieergebnissen hängt von äußeren Bedingungen ab.
  2. Hierzu zählen insbesondere:
    • Wind,
    • Niederschlag,
    • Nebel,
    • Sonneneinstrahlung,
    • Temperatur,
    • Vegetation,
    • Verschattung,
    • elektromagnetische Störeinflüsse,
    • Satellitenverfügbarkeit.
  3. Der Auftragnehmer entscheidet über die Eignung der Bedingungen zur Durchführung des Auftrags.

 

  • 10 Thermografie
  1. Thermografische Untersuchungen stellen Momentaufnahmen dar.
  2. Die Aussagekraft hängt insbesondere von:
    • Witterung,
    • Temperaturdifferenzen,
    • Gebäudekonstruktion,
    • Materialeigenschaften,
    • Betriebszuständen

ab.

  1. Thermografische Untersuchungen ersetzen keine bautechnischen, elektrotechnischen oder sonstigen Sachverständigengutachten.
  2. Eine vollständige Erkennung sämtlicher Mängel kann nicht garantiert werden.
  • 11 Vermessungstechnische Leistungen
  1. Vermessungsleistungen werden nach anerkannten technischen Standards erbracht.
  2. Messgenauigkeiten können durch äußere Einflüsse beeinträchtigt werden.
  3. Angegebene Genauigkeiten gelten ausschließlich für die im Angebot genannten Verfahren.
  4. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, handelt es sich nicht um hoheitliche Vermessungsleistungen.
  • 12 GIS-, CAD-, BIM- und 3D-Daten
  1. GIS-, CAD-, BIM-, Punktwolken-, Mesh- und 3D-Daten werden auf Basis der erhobenen Informationen erstellt.
  2. Die Daten dienen der Planung, Dokumentation und Analyse.
  3. Der Auftraggeber hat sämtliche Ergebnisse vor deren Verwendung eigenverantwortlich zu prüfen.
  4. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Planungs-, Ausführungs- oder Bauentscheidungen, die ausschließlich auf den bereitgestellten Daten beruhen.
  5. BIM-Modelle stellen keine Ausführungsplanung dar, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
  • 13 Datenformate und Kompatibilität
  1. Die Bereitstellung erfolgt in den vertraglich vereinbarten Dateiformaten.
  2. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für die uneingeschränkte Kompatibilität mit sämtlichen Softwaresystemen des Auftraggebers.
  3. Konvertierungen in zusätzliche Formate können gesondert vergütet werden.
  • 14 Bereitstellung über Cloud- und Onlineplattformen
  1. Projektdaten können über Cloudspeicher, Downloadportale oder Webplattformen bereitgestellt werden.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die bereitgestellten Daten unverzüglich nach Erhalt herunterzuladen und zu sichern.
  3. Downloadlinks können zeitlich begrenzt werden.
  4. Nach Ablauf der Bereitstellungsfrist besteht kein Anspruch auf erneute Bereitstellung.
  • 15 Rohdaten
  1. Rohdaten umfassen insbesondere:
    • Bilddateien,
    • Videodateien,
    • Wärmebilder,
    • Telemetriedaten,
    • GNSS-Daten,
    • Punktwolken,
    • Sensordaten.
  2. Rohdaten bleiben Eigentum des Auftragnehmers.
  3. Eine Herausgabe erfolgt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.
  4. Die Herausgabe kann gesondert vergütet werden.

 

  • 16 Urheberrecht und Nutzungsrechte

Der Auftragnehmer bleibt Urheber sämtlicher:

  • Luftbilder,
  • Orthofotos,
  • 3D-Modelle,
  • BIM-Modelle,
  • CAD-Daten,
  • GIS-Daten,
  • Berichte,
  • Dokumentationen.

Soweit gesetzlich zulässig, werden ausschließlich die vertraglich vereinbarten Nutzungsrechte übertragen.

  • 17 Referenznutzung

Der Auftragnehmer darf insbesondere:

  • Luftbilder,
  • Orthofotos,
  • 3D-Modelle,
  • Visualisierungen,
  • Projektbeschreibungen

zu Referenz-, Marketing- und Präsentationszwecken verwenden, sofern keine berechtigten Geheimhaltungsinteressen des Auftraggebers entgegenstehen.

  • 18 Geheimhaltung
  1. Beide Parteien verpflichten sich zur Vertraulichkeit.
  2. Dies gilt insbesondere für:
    • technische Unterlagen,
    • Vermessungsdaten,
    • BIM-Daten,
    • CAD-Daten,
    • Betriebsinformationen,
    • Infrastrukturinformationen.
  3. Die Verpflichtung gilt auch nach Vertragsende fort.
  • 19 Höhere Gewalt

Als höhere Gewalt gelten insbesondere:

  • Unwetter,
  • Flugverbotszonen,
  • Luftraumbeschränkungen,
  • behördliche Maßnahmen,
  • Störungen von GNSS-Systemen,
  • Ausfälle von Kommunikationsnetzen,
  • Cyberangriffe auf externe Systeme.
  • 20 Haftungsbegrenzung

Zusätzlich zur allgemeinen Haftung:

  1. Die Gesamthaftung des Auftragnehmers aus einem Auftrag ist auf das Zweifache des jeweiligen Netto-Auftragswertes begrenzt.
  2. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht bei:
    • Vorsatz,
    • grober Fahrlässigkeit,
    • Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  • 21 Digitale Sicherheit und Datenverlust
  1. Der Auftragnehmer trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten.
  2. Eine vollständige Verfügbarkeit digitaler Systeme kann nicht garantiert werden.
  3. Für Datenverluste nach Übergabe der Daten an den Auftraggeber haftet ausschließlich dieser.
  • 22 KI-gestützte Auswertungen
  1. Sofern KI-gestützte Analyseverfahren eingesetzt werden, dienen deren Ergebnisse ausschließlich als fachliche Unterstützung.
  2. Automatisierte Auswertungen ersetzen keine fachliche Bewertung durch qualifizierte Personen.
  3. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für ausschließlich automatisiert getroffene Entscheidungen des Auftraggebers.

Ebersberg, April 2026